Satzung

SATZUNG DES VEREINS HELLENISCHER ELTERN IN HAMBURG e.V.

 

§ 1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein führt den Namen "Verein Hellenischer Eltern in Hamburg e.V.":

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist im hiesigen Vereinsregister eingetragen.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 ZWECK DES VEREINS

Der Verein hat folgenden Satzungszweck:

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend-und Altenhilfe, die Förderung  von Kunst und Kultur, des Sports, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(a) die Durchführung (aus)bildender, unterhaltender, künstlerischer und anderer gesellschaftlicher und kultureller Veranstaltungen, wie z.B. Vorträge, Diskussionen, Seminare, Sprach- und sonstige Lehrkurse, Ausstellungen, Theater-, Musik, Tanz-, und Filmaufführungen, Wettbewerbe, Ausflüge, gemeinsame Essen und Tanzabende,

(b) die Errichtung und der Betrieb einer Bibliothek und die Herausgabe von Informationsdrucksachen,

(c) die Gründung von Sportmannschaften als auch von Lehr-, Theater-, Tanz- und Musikgruppen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Als Mitglieder sollen in de Regel alle Eltern und Erziehungsberechtigte von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden im Sinne des §1 Absatz 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG) hellenischer Abstammung werden, unter der Voraussetzung, oder dass das Kind eine Schule besucht. 

2. Erziehungsberechtigte im Sinne von Abs. 1 sind Erwachsene, denen die Kindererziehung durch Gesetz, Gerichtsentscheidung oder schriftliche Erklärung der Eltern anvertraut worden ist.

3. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand aufgrund eines schriftlichen (E-Mail ausreichend) Auftrages. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten, sowie die Angabe, ob er Vater/Mutter/Erziehungsberechtigter ist, als auch das Alter des Kindes und die von ihm besuchten Schulen und Klassen.

4. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu begründen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.


§ 4 BEENDIGUNG DER  MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt nach dessen Anhörung die Mitgliederversammlung. Er setzt einen wichtigen Grund voraus. Ist bei einem Mitglied die Zahlung des Mitgliedsbeitrages des Vorjahres wenigstens zweimal vergeblich angemahnt worden und hat das Mitglied auch keinen Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Beitrages gestellt oder ist ein solcher Antrag abgelehnt worden, so kann der Vorstand das Mitglied durch Beschluss von der Mitgliederliste streichen; auf diese Möglichkeit soll das Mitglied vorher hingewiesen werden.    


§ 5 MITGLIEDSBEITRÄGE

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Letztere kann Personen oder Kategorien von Personen von der Beitragspflichtigen ganz oder teilweise befreien.

2. Nur die Mitglieder, welche ihre Beiträge entrichtet haben, dürfen die Mitgliedsrechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht, ausüben.

3. Der Vorstand darf das Vereinsvermögen einschließlich etwaiger Gewinne nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Über Unterstützungsmaßnahmen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

4. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

5. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder der Aufhebung des Vereinskein Ausscheideguthaben.


§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Vereinsorgan. Sie entscheidet endgültig über jegliche Angelegenheit des Vereins, soweit ein Gesetz, die Vereinssatzung oder sie selbst die Entscheidungsbefugnis dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan nicht übertragen hat.

2. Ausschließlich zuständig ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten:

(a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten und durch angenommene Vorschläge der Mitglieder geänderten Haushalts- und Tätigkeitsplans für das nächste Geschäftsjahr;

(b) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands;

(c) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags der Mitglieder;

(d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

(e) Änderung der Satzung;

(f) Auflösung des Vereins;

(g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands.

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten eines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 7 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung  wird mindestens einmal im Jahr, und zwar möglichst zwischen dem Schulanfang und dem 15. Oktober einberufen. In dieser wird obligatorisch durch den Vorstand über die Tätigkeit und die Finanzen des Vereins seit der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht erstattet.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn dies von 1/3 der Vereinsmitglieder in einem an den Vorstand gerichteten und mit einem begründeten Tagesordnungsvorschlag versehenen Antrag gefordert wird. In solchem Fall ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats mit einer Tagesordnung, die mindestens die vorgeschlagenen Punkte enthält, einzuberufen.

3. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich (E-Mail ausreichend) oder in digitaler Form an die dem Verein zuletzt mitgeteilte Adresse oder Telefonnummer. Die Einladungsfrist beträgt sieben (7) Tage  vor dem angesetzten Termin  für die Mitgliederversammlung.

4. Enthält die Tagesordnung eine Satzungsänderung, so ist die vorgeschlagene Änderung bzw. Satzungsfassung der Einladung beizufügen; sonst ist der entsprechende Beschluss der Mitgliederversammlung nichtig.

5. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung als Präsenzversammlung, als hybride Mitgliederversammlung (Teilnahme in Präsenz und via Bild- und Tonübertragung) oder als rein virtuelle Mitgliederversammlung (online) durchgeführt wird. Bei einer virtuellen oder hybriden Versammlung können Mitglieder ihre Rechte auch im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Die Entscheidung wird in der Einladung bekannt gegeben. Die Zugangsdaten werden den Mitgliedern rechtzeitig, spätestens mit der Einladung, zur Verfügung gestellt. Ein Mitglied hat keinen Anspruch darauf, dass die Versammlung nicht virtuell durchgeführt wird.

§ 8 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung, wenn sich 40 % der ordentlichen Mitglieder in die Anwesenheitsliste eingetragen haben und sich im Sitzungsraum befinden. Im Falle mangelnder Beschlussfähigkeit wird eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen vom Vorstand gem. Art. 7 einzuberufen; diese ist dann, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Als Protokollführer fungiert der Vereinssekretär. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend bzw. zur Leitung der Mitgliederversammlung oder zur Protokollführung bereit, so wählt die Versammlung den Leiter und den Protokollführer. Letzterer kann auch ein Nichtmitglied sein.

3. In dem zusammenfassenden Protokoll, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben wird, sind alle Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse aufzuführen. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

4. Bis zum Beginn der Diskussion über den ersten Punkt der Tagesordnung hat jedes Mitglied das Recht, die Ergänzung derselben durch einen neuen Punkt vorzuschlagen. Über den Vorschlag entscheidet die Versammlung.

5. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und die vorhergehende Diskussion einem aus drei von der Versammlung hierzu gewählten Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss übertragen. Dieser entscheidet durch einfache Mehrheit über jede mit der Durchführung der Wahl zusammenhängende Frage. Bei der Stimmzählung werden die Stimmzettel von allen Mitgliedern des Wahlausschusses paraphiert. Nach Bekanntgabe der Ergebnisse fertigt der Wahlausschuss ein Protokoll über die Durchführung der Wahlen an und übergibt es zusammen mit den Stimmzetteln dem Versammlungsleiter; letzterer übergibt es nebst Versammlungsprotokoll dem neuen Vorstand spätestens in der folgenden Vorstandssitzung.     

6. Mit Ausnahme von spezifisch im Gesetz bzw. in der Vereinssatzung bestimmten Fällen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Berücksichtigung von Stimmenthaltungen gefasst.

7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Massenmedien beschließt die Mitgliederversammlung.

8. Jedes Mitglied des Vereins kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied der Mitgliederversammlung schriftlich übertragen. Die schriftliche Vollmacht ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorzulegen.

 

§ 9 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Er wird von der MV in geheimer Abstimmung aufgrund eines einheitlichen Stimmzettels gewählt. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn darauf die Namen von höchstens vier Kandidaten angekreuzt sind. Ein Stimmzettel ohne Ankreuzung von Kandidatennamen gilt als Enthaltung. Die an 8. und 9. Stelle Gewählten gelten als Ersatzmitglieder.

2. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1.Vorsitzende, vertreten.

3. Der neugewählte Vorstand tritt innerhalb von 10 Tagen nach seiner Wahl unter der Leitung des Mitglieds, welches die meisten Wahlstimmen auf sich vereinigt hat, zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Er wählt aus seiner Mitte den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Sekretär und den Kassenwart.

(a) Der 1. Vorsitzende vertritt allgemein den Verein nach außen. Ihm obliegt sowohl die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes als auch die Unterzeichnung aller Protokolle und ausgehenden Schriftstücke.

(b) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Falle dessen Verhinderung.

(c) Der Sekretär ist für die Protokoll-, Korrespondenz- und Archivführung des Vereins zuständig. Er unterschreibt neben dem 1. Vorsitzenden alle Protokolle und ausgehende Schriftstücke.

(d) Der Kassenwart ist für die Führung der Vereinskasse, des Kassenbuchs und die Einziehung aller Geldeinnahmen des Vereins, insb. der Mitgliedsbeiträge zuständig. Er kassiert und zahlt nur gegen Rechnung bzw. Quittung. Bargeld zahlt er unverzüglich auf das Vereins-Bankkonto bzw. auf das Konto des evtl. berechtigten Dritten ein.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende, anwesend sind.

5. Bleibt ein Vorstandsmitglied dreimal hintereinander den Vorstandssitzungen ohne Entschuldigung fern, so hört es automatisch auf, Vorstandsmitglied zu sein und wird vom nächsten Ersatzmitglied ersetzt.

6. Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aus wichtigem Grund, insb. wegen mangelhafter Aufgabenerfüllung, abgewählt werden.

7. Der Verlust der Vereinsmitgliedschaft bedeutet den automatischen Verlust auch der Vorstandsmitgliedschaft.

 

§ 10 DIE ZUSTANDIGKEIT DES VORSTANDS

1. Dem Vorstand, als Haupt Ausführungs- und Verwaltungsorgan des Vereins, obliegt die konsequente Verfolgung der Vereinszwecke, die Einhaltung der Satzungsvorschriften und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

(a) Führung der Mitgliederliste, des Einnahmen- und Ausgabenbuchs gern. § 63 Abgabenordnung, des Buchs der Beschlüsse der MV bzw. des Vorstands, Korrespondenzprotokolls und jedes anderen für die bessere Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Buchs,

(b) Baldmöglichste Entscheidung über Aufnahmeanträge neuer Mitglieder, Streichung aus der Mitgliederliste und Ausschluss von Mitgliedern, Vornahme von Geldeinziehungen bzw. Zahlungen, Gebrauch von Vereinsgeldern;

(c) Abschluss aller für die Funktion des Vereins notwendigen Verträge und Auflösung von Verträgen;

(d) Bildung, Überwachung, Änderung der Zusammensetzung und Auflösung von Ausschüssen für die effektivere Verfolgung der Vereinszwecke. Gegen solche Entscheidungen des Vorstands kann bei der nächsten MV Beschwerde eingelegt werden.

3. Der Vorstand kann seine Tätigkeit durch eine interne Geschäftsordnung regeln. Bei Einstimmigkeit können Vorstandsbeschlüsse auf dem schriftlichen Wege, d.h. ohne Sitzung, gefasst werden.

 

§ 11 FINANZEN

Die Einnahmen des Vereins kommen aus:

(a) den Beiträgen der Mitglieder, deren Höhe von der MV festgesetzt wird,

(b) jeder rechtmäßigen Aktivität des Vereins,

(c) Spenden und

(d) Zustiftungen.

 

§ 12 DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS

1. Der Prüfungsausschuss (PA), der gleichzeitig mit dem Vorstand für zwei Jahre gewählt wird, besteht aus drei Mitgliedern; er wählt den PA-Vorsitzenden in seiner ersten konstituierenden Sitzung.

2. Der PA-Vorsitzende wird zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Der Vorsitzende des PA ist zu Vorstandssitzungen verpflichtend einzuladen, sofern
(a) eine rechenschafts- oder kassenbezogene Sitzung durchgeführt wird,
(b) die Auszahlung eines erheblichen Geldbetrags Gegenstand der Tagesordnung ist, oder
(c) der Abschluss, die Änderung oder die Auflösung von Verträgen oder sonstigen rechtsverbindlichen Vereinbarungen beraten oder beschlossen wird.

Bei allen übrigen Vorstandssitzungen ist der Vorsitzende des PA rechtzeitig zu informieren; seine Teilnahme ist in diesen Fällen fakultativ.Der Vorsitzende des PA nimmt an den Sitzungen mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht, teil.

3. Der PA kontrolliert und überwacht die Finanzen des Vereins, indem er die Kassenbücher prüft, wann er es für nötig hält, und ist verpflichtet, zum Rechenschaftsbericht und zur Entlastung des abtretenden Vorstandes auf Grund einer erfolgten Kontrolle der Kassenbücher einen Bericht über die Finanzen vorzulegen.

4. Im Falle des Rücktritts oder der Absetzung der Mehrheit oder des gesamten Vorstands, ist der PA verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine Mitgliederversammlung für die Wahl eines neuen Vorstandes Einzuberufen.

 

§ 13 SATZUNGSÄNDERUNG

Für eine Satzungsänderung wird eine Mitgliederversammlung einberufen, die beschlussfähig ist, wenn 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Jeder Änderungsvorschlag bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, damit er angenommen werden kann. Für die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt § 7 Abs. 4.

§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 5/6 Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Fördergemeinschaft Kinderkrebs-Zentrum Hamburg e.V.


Hamburg 24.01.2026